so ein schreiben bekommt ihr vom gesundheitsamt wenn sie euch verknacken zu hause zu bleiben. man wird wie ein schwerverbrecher behandelt.
Muster-Bescheid-E
zur Prüfung und ggf. Anwendung in alleiniger Verantwortung der zuständigen Behörden
[Evtl. Vermerk über eine besondere Zustellungsart]
[Adressierung]
Anordnung der Absonderung in sog. häuslicher Quarantäne
Sehr geehrte/r
Sie saßen auf Ihrem Flug am [Datum auswählen] von [Ort] ([Land]) nach [Ort] ([Land]) in der Nähe einer mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) infizierten Person. Aufgrund des Infektionsrisikos auf dem Flug gelten Sie als Kontaktperson und müssen für die 14 Tage nach Ihrem Flug eine häusliche Quarantäne einhalten. Die Einzelheiten hierzu regelt der nachfolgende Bescheid:
Ihnen gegenüber wird eine Absonderung bis zum [14 Tage nach dem möglichen Kontakt] in sog. häuslicher Quarantäne angeordnet. Es ist Ihnen in dieser Zeit untersagt, Ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Ferner ist es Ihnen in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht Ihrem Haushalt angehören.
Für die Zeit der Absonderung unterliegen Sie der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Danach haben Sie Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen, sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben Sie Folge zu leisten. Sie können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind Sie verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu Ihrer Wohnung zu gestatten und auf Verlangen ihnen über alle Ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.
Bis zum Ende der Absonderung müssen Sie:
zweimal täglich Ihre Körpertemperatur messen;
täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen führen (für die zurückliegenden Tage bitte soweit Sie sich erinnern).
Zudem sind folgende Hygieneregeln zu beachten:
Minimieren Sie soweit möglich die Kontakte zu anderen Personen.
In Ihrem Haushalt sollen Sie nach Möglichkeit eine zeitliche und räumliche Trennung von den anderen Haushaltsmitgliedern einhalten. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass Sie sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten.
Halten Sie beim Husten und Niesen Abstand zu anderen und drehen Sie sich weg; halten Sie die Armbeuge vor Mund und Nase oder benutzen Sie ein Taschentuch, das sie sofort entsorgen. Waschen Sie sich regelmäßig die Hände gründlich mit Wasser und Seife und vermeiden Sie das Berühren von Augen, Nase und Mund.
Das Gesundheitsamt wird sich täglich melden und sich über die häusliche Quarantäne sowie über Ihren Gesundheitszustand erkundigen.
Sollten Sie Symptome entwickeln, kontaktieren Sie bitte das Gesundheitsamt. Sollten Sie ärztliche Hilfe benötigen, informieren Sie bitte vorab und beim Kontakt mit medizinischem Personal die jeweilige Person, dass Sie eine Kontaktperson einer Person sind, die mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert ist. Zeigen Sie der Person das beigefügte Schreiben.
Für den Kontakt mit Ihrem zuständigen Gesundheitsamt nutzen Sie bitte folgende Telefonnummer: [Tel.Nr.].
Begründung
1. Sachverhalt
Auf Ihrem Flug mit der [Airline] von [Ort] ([Land]) nach [Ort] ([Land]) (Flug [Nr.], am [Datum auswählen] um HH:MM Uhr MEZ) befand sich auch eine mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) infizierte Person. Laut Flugliste der Fluggesellschaft saßen Sie an Bord des Flugzeugs in der Nähe dieser Person.
Nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) für das Management von Kontaktpersonen bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 sind Passagiere, die in derselben Reihe wie der bestätigte COVID-19-Fall oder in den zwei Reihen vor oder hinter diesem gesessen hatten, unabhängig von der Flugzeit als Kontaktpersonen der Kategorie I („höheres“ Infektionsrisiko) anzusehen. Für sie wird grundsätzlich eine häusliche Absonderung empfohlen. Dieser fachlichen Bewertung des Infektionsrisikos schließen wir uns an. Umfassende fachliche Informationen über den Krankheitserreger, die durch ihn verursachte Krankheit COVID-19 und die gegen seine Ausbreitung in Deutschland getroffenen Schutzmaßnahmen finden Sie im Internet unter folgenden Links:
www.infektionsschutz.de/coronavirus-2019-ncov.html (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung)
www.rki.de/covid-19 (Robert Koch-Institut)
Zu der beabsichtigten Maßnahme wurden Sie am [Datum auswählen] [ggf. Art, Ort und sonstige Umstände] angehört.
[Ggf. Vorbringen bei der Anhörung und unter 2. inhaltliche Auseinandersetzung damit. Sonstige wichtige Aspekte des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens]
2. Rechtliche Würdigung
Gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann bei Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit notwendig ist.
Aufgrund Ihres Kontakts zu der mit SARS-CoV-2 infizierten mitreisenden Person sind Sie als ansteckungsverdächtig anzusehen. Ansteckungsverdächtig ist gemäß § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, auch ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn die betroffene Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatte. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 22.03.2012, Az. 3 C 16/11). Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe Anforderungen zu stellen, so dass hier das Übertragungsrisiko aufgrund der Nähe zu der infizierten Person ausreicht.
Ist danach eine Infektion der Kontaktperson anzunehmen, so stellt die Absonderung ein Mittel zur Verhinderung der weiteren Verbreitung der Krankheit dar, dessen Eignung durch frühere Erfahrungen gut belegt ist. Für den Betroffenen weniger einschneidende gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Die Dauer der Absonderung ergibt sich aus der maximalen Inkubationszeit zwischen einer möglichen Ansteckung und dem ersten Auftauchen von Krankheitssymptomen.
Die sich aus der Absonderung ergebenden Einschränkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, eine Weiterverbreitung dieses Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern. Mit der häuslichen Durchführung der Absonderung wird den Belangen der betroffenen Person so weit wie möglich Rechnung getragen.
Rechtsgrundlage für die Beobachtung ist § 29 IfSG. Die angeordneten Maßnahmen sind notwendig, um festzustellen, ob sich das Ansteckungsrisiko realisiert hat und damit tatsächlich das Risiko einer Weiterverbreitung des Erregers in der Bevölkerung besteht, um ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen.
Hinweise
Für den durch die Absonderung erlittenen Verdienstausfall erhalten Sie auf Antrag eine Entschädigung nach den Regelungen des § 56 IfSG.
Sollten Sie den Ihre Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nachkommen, so hat die Absonderung zwangsweise durch Unterbringung in einer geeigneten abgeschlossenen Einrichtung zu erfolgen. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
Rein vorsorglich weisen wir auf die Vorschrift des § 75 IfSG hin, wonach derjenige, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG zuwiderhandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldbuße bestraft wird.
Rechtsbehelfsbehelfsbelehrung
[einsetzen]
Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.
[evtl. Datenschutz-Information]
[Grußformel und Unterschrift]