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Gewährleistung
buzybob Offline
Schlagerfuzzi

Beiträge: 0
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2013
#1
RE: Gewährleistung
Hallo,
folgender Fall: ich habe mir vor gut zwei Monaten eine neue vollmassive Westerngitarre gekauft. Kurz nach dem Kauf fiel mir dann zuhause ein \"komischer\" Klang auf. Es war ein metallisches Schnarren, das aus Richtung Steg kam. Daraufhin brachte ich die Gitarre zum Händler zurück und beanstandete die Sache. Der Händler hörte das Schnarren auch und wechselte die Stegeinlage aus. Dann schickt er mir die Gitarre zurück. Komischerweise mit richtig alten Saiten. Das fiel mir sofort auf, da ich mir beim Kauf einen Satz neue Saiten habe drauf ziehen lassen. Warum hat der da alte Saiten drauf gemacht?
Das metallene Schnarren ist nun zwar leiser geworden, es kann aber noch reproduziert werden, es ist also immer noch da. Ich rief den Händler also an und berichtete ihm davon. Er fertigte mich relativ schnell ab und meinte \"..da müssen Sie anrufen wenn der Gitarrenbauer wieder da ist, wir haben jetzt Feierabend. Aber zurück nehmen können wir die nicht\" Damit meinte er wohl, dass er die Gitarre zurück nimmt und ich mein Geld wieder bekomme. Nun meine Frage: welche Rechte habe ich in dieser Angelegenheit? Wie oft kann der Händler nachbessern? Wann muss er eine mangelfreie Ersatzgitarre zur Verfügung stellen? Wann kann ich vom Vertrag zurück treten?
Ich bin grad etwas verzweifelt, denn die Gitarre war echt teuer und ich möchte für das Geld auch ein einwandfreies Produkt haben.

Danke im Voraus! MFG
15-09-2013, 16:21
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Frank_Drebin Offline
Godfather of Music
********

Beiträge: 1,910
Themen: 117
Registriert seit: Nov 2005
FT 2019 in BliensbachFT 2017 in KastellaunFT 2015 in der AhrhütteFT 2014 in BliensbachFT 2013 in HattingenFT 2012 auf Burg WaldeckFT 2011 in Achenkirch - ATFT 2010 in WolfshausenFT  2008  in Mannenbach - CHFT 2007 in Bergneustadt
#2
 
Willkommen im Forum!

Keine Rechtsberatung (darf ich gar nicht), sondern das, was im BGB dazu steht:

Du hattest die Wahl zwischen Lieferung einer mangelfreien Sache (neue Gitarre gegen die Mangelhafte) und Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung, was jetzt probiert wurde). Geregelt ist das in § 439 BGB.
Zitat:Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als
fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder
des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt (§ 440 BGB).
Danach kannst du zurücktreten und dein Geld zurück verlangen.


Gruß, Jan

Dance
Werden Sie löblich! Hören Sie Hartfels!
15-09-2013, 23:00
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buzybob Offline
Schlagerfuzzi

Beiträge: 0
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2013
#3
 
Danke für die Antwort!

Grüße
16-09-2013, 18:31
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