ps.:
Bei einigen Sachen kann man sich auch auf unser Urheberrecht berufen:
http://de.wikibooks.org/wiki/Gitarre:_Rechte_unbekannt
Also nur noch Auszüge veröffentlichen, und Rechtsanhang anführen.
UrhG § 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
UrhG § 57 Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
Bei einer Verfassungsklage hätte man wenigstens Aussichten aif eine Reaktion der Politiker
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Forumstreffen 08.-10. September 2006 in Neuerburg/Eifel